Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 110
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/110#abs-1 (1) Die Entscheidung über die Entschädigungspflicht für einen Vermögensschaden, der durch eine Verfolgungsmaßnahme im Bußgeldverfahren verursacht worden ist (§ 8 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen), trifft die Verwaltungsbehörde, wenn sie das Bußgeldverfahren abgeschlossen hat, in einem selbständigen Bescheid.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/110#abs-2 (2) Gegen den Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist sofortige Beschwerde zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/110#abs-3 (3) Über den Anspruch auf Entschädigung (§ 10 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen) entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 die Verwaltungsbehörde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/110#abs-4 (4) Ersatzpflichtig ist (§ 15 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen) in den Fällen des Absatzes 1, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bund, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes das Verfahren durchführt, sonst das Land.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 110 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Berlin, 23.06.2021 – 17 L 225/21
- LG Duisburg, 16.03.2021 – 69 Qs 12/21
- LG Bonn, 13.02.2012 – 27 Qs 03/12 - LG Bonn
- KG, 29.11.2010 – (4) Ausl A 915/06 (183/06)
- VG Braunschweig, 05.05.2004 – 6 A 231/04
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 110 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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22.03.2005 Ausfertigung
§ 110 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I 837)
BGBl. 2005 I S. 837
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.